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AGBs:
Peter Schnoor Softwareentwicklung I. Präambel 1. Der Auftragnehmer (im folgendem AN genannt) wird eine Individualsoftware entwickeln, die im Anhang zu diesem Vertrag beschrieben ist. 2. Der Auftraggeber (im folgenden AG genannt) ist sich bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, die SOFTWARE so zu erstellen, daß sie bei Abgabe sofort in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. 3. Die Vertragsparteien gehen von der Urheberrechtsqualität der SOFTWARE aus. II. Definitionen 1. "SOFTWARE" ist das im ANHANG beschriebene System einschließlich dort erwähnter Zusatzprogramme und der jeweils zugehörigen Dokumentation. 2. "Geheim" bedeutet, daß die SOFTWARE insgesamt oder in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist. 3. "Maschinenlesbare Form" ist die lesbare Form des Maschinencodes. III. Vertragsinhalt 1 Verwertung 1.1 Der AN verpflichtet sich, dem AG die SOFTWARE auf einem Datenträger in maschinenlesbarer Form zu überlassen. Der AG erhält mit dem Erwerb der SOFTWARE oder Teilen davon nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die SOFTWARE aufgezeichnet ist. 1.2 Der ANHANG ist Bestandteil dieses Vertrages. 2 Leistungen des Auftragnehmers 2.1 Der AN wird die Programme nach dem Stand der Technik gemäß seinen Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung (Pflichtenheft) erstellen. 2.2 Der AN wird zu Beginn der Arbeiten einen schriftlichen Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. Der AN wird anhand dieses Plans den AG regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. 2.3 Standardbausteine, die der AN in die Programme einbringt, werden in Objektcode und ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. 3. Erarbeitung der Programme 3.1 Der AG benennt einen Ansprechpartner, der Entscheidungen in fachlicher Hinsicht treffen und in kommerziellen Fragen umgehend herbeiführen kann. Dieser wird kurzfristig die notwendigen Informationen geben. Der AN wird den Ansprechpartner einschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert. 4 Vergütung, Zahlung 4.1 Ein Festpreis wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, wie folgt in Rechnung gestellt: - 35% bei Auftragserteilung - 30% bei Installation der Programme - 35% bei Abnahme Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. 4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5 Änderung der Aufgabenstellung, Störung bei der Leistungserbringung 5.1 Will der AG seine Anforderungen ändern, ist der AN verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für ihn zumutbar ist. Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform. Erklärt der AG einen Änderungswunsch mündlich, ist es Sache des AN, diesen schriftlich zu fordern oder diesen seinerseits wie vom AG mitgeteilt, schriftlich zu bestätigen. Im letzteren Falle ist diese Bestätigung verbindlich, wenn der AG ihn nicht unverzüglich widerspricht. Erfordert das Änderungsverlangen vom AN eine umfangreiche Prüfung und Detaillierung, ob, wie und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür eine Beauftragung verlangen. 5.2 Soweit sich ein Änderungswunsch auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den Aufwand des AN oder auf die Termineinhaltung auswirkt, kann der AN eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. 5.3 Soweit irgendeine Ursache, die der AN nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann er eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. 5.4 Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des AG, kann der AN zusätzlich die Vergütung seines Mehraufwands verlangen. 5.5 Der AN wird Forderungen unverzüglich geltend machen. Der AG wird unverzüglich wider sprechen, wenn er mit solchen Forderungen des AN nicht einverstanden ist. 6 Verzug 6.1 Kommt der AN mehr als 30 Tage in Verzug, so kann der Auftraggeber von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 25 % des Auftragswertes verlangen. 7 Abnahme 7.1 Der AN wird die Programme installieren. Der AG wird die Installation schriftlich bestätigen. 7.2 Der AN ist bereit, innerhalb der folgenden 2 Wochen den AG bei einer Abnahmeprüfung zu unterstützen. Bei erfolgreicher Abnahmeprüfung wird der AG schriftlich die Abnahme erklären. 7.3 Die Programme gelten eine Woche nach Ende einer vereinbarten Prüffrist bzw. 4 Wochen nach Installation als abgenommen, wenn dann keine Meldung eines Fehlers offen ist, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes für den AG beeinträchtigt. 7.4 Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für das gesamte Werk nach der letzten Teillieferung. 8 Gewährleistung, Quellcode 8.1 Der AN gewährleistet, daß die Programme dem Detailkonzept entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Abnahme. 8.2 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der AG diese unverzüglich zu melden. Der AG hat den AN im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des AN einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen. 8.3 Der AN hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. Er wird Korrekturmaßnahmen an Programmen schriftlich, bzw. in maschinenlesbarer Form mitteilen. Der AG wird diese installieren. 8.4 Der AG kann eine angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler setzen. Verstreicht sie, ohne daß der Fehler beseitigt wird, kann der AG auf Kosten des AN die Fehler beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Das Recht, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, wird ausgeschlossen. 8.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der AG ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, daß der AG im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, daß der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist. 8.6 Der AN kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der AG einen Programmfehler nachgewiesen hat. 8.7 Der AG erhält den Quellcode falls der AN seine Selbständigkeit aufgibt oder sich weigert Programmänderungen vorzunehmen. In diesen Fällen darf der AG den Quellcode für seine Bedürfnisse ändern, jedoch wird ab diesem Zeitpunkt keine Gewährleistung für die gesamten Programme mehr übernommen. 9 Haftung des Auftragnehmers 9.1 Der AN steht dafür ein, daß die Programme frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland einschränken. Er stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei. Der AN wehrt die geltend gemachte Ansprüche auf seine Kosten ab und stellt den AG von allen Kosten, die im Zuge der Anspruchsabwehr entstehen, frei. Soweit aus rechtlichen Gründen ausschließlich der AG zur Anspruchsabwehr berechtigt ist, stellt der AN den AG von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten frei. 9.2 Schadenersatzansprüche gegen den AN (einschl. dessen Erfüllungsgehilfen) über Ziffer 9.1 hinaus bestehen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN vorliegt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 10 Vertraulichkeit 10.1 Der AN verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung dieses Auftrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt als vertraulich Stillschweigen zu wahren. 11 Nutzungsrechte 11.1 Der AG ist berechtigt, die Programme für den vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. 11.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim AN. Dieser ist berechtigt, die Programme auch anderweitig zu verwerten, soweit nicht Ziffer 9 entgegensteht. 12 Schriftform, Gerichtsstand 12.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. 12.2 Gerichtsstand ist Münster. 13 Schlussbestimmungen 13.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. |